Sicherheitsbestimmungen für Schwimmprüfungen

  1. Nach Möglichkeit sollen alle Prüfungen in Bädern bzw. in stehenden Gewässern oder in Gewässern mit nur leichter Strömung durchgeführt werden.
  2. Werden Prüfungen in offenen Gewässern (Seen, Flüsse) abgenommen, so sind diese vorerst sorgfältig auf Wassertiefe und eventuelle Hindernisse unter Wasser zu untersuchen.
  3. Wassertemperaturen unter 18 Grad Celsius sind für Ausbildung und Prüfung nicht geeignet.
  4. Der Prüfling muss während des Schwimmens und Tauchens ständig unter Kontrolle stehen. Wo diese Kontrolle durch den Prüfer bzw. Ausbildungsleiter allein nicht gegeben ist, sind weitere Aufsichtspersonen einzusetzen.
  5. Übungen, die ein Untertauchen notwendig machen (Sprünge, Tauchen), dürfen grundsätzlich nur als Einzelübungen durchgeführt werden.
  6. Bei Tauchübungen in trübem Wasser muss eine entsprechende Sicherungsleine verwendet werden, die mit dem Tauchenden verbunden ist.
  7. Allen Übungen außer reine Schwimmübungen sind ohne Schwimm- oder Taucherbrille durchzuführen.
  8. Die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen trägt der Ausbildungsleiter bzw. der Prüfer.